DEB-Spielordnung bietet Chance zur Nachverpflichtung
Jetzt sind Regelkundler gefragt. Wie schon am Dienstagabend nach dem verletzungsbedingten Saisonaus von Topscorer Simon Barg vermutet, könnte es eine Möglichkeit für die Löwen geben, trotz Ablauf der Wechselfrist noch einen Spieler nachverpflichten zu können.
Den Ansatz dafür bietet die Spielordnung des des Deutschen-Eishockey-Bundes (DEB) sein, § 55-57. Dort heißt es: „Ist ein Spieler seit wenigstens zwei Jahren inaktiv und mindestens 28 Jahre alt, kann er sich auch nach den offiziellen Wechselfristen noch einem Verein anschließen.“ Grundsätzlich akzeptiert auch der LEV-NRW, unter dem die Oberliga West organisiert ist, diesen Passus. Wie genau diese Sonderregel zu interpretieren ist, dazu konnte selbst NRW-Obmann Markus Schweer am gestrigen Mittwoch noch nichts genaues sagen.
In jedem Fall betrifft dies nur Spieler mit deutscher Staatsangehörigkeit. Und es gibt durchaus Akteure, die diese Bedingungen erfüllen und spielfähig wie fit genug wären. Sportdirektor Michael Bresagk hat schon eine kleine Liste parat: „Doch zu erst müssen wir verbindlich wissen, wie die Rahmenbedingungen sind.“
Das ebenfalls ins Spiel gebrachte EU-Recht, demnach arbeitslosen Spielern nicht das Recht auf Arbeit verweigert werden darf, ist kurzfristig keine Lösung. In der DEB-Satzung gibt es dazu keinen Paragraphen, auch Fußballverbände wie die DFL lassen keine Sonderregel zu. Ein juristische Auseinandersetzung vor Gericht dauert bekanntlich Monate. „Diesen Weg zu gehen, ist für uns kein Thema“, so Bresagk.
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